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Ärztliches Attest
Um eine Prüfungsunfähigkeit nachweisen zu können, muss von Studierenden ein ärtzliches Attest vorgelegt werden. Hierbei ist folgendes zu beachten:
Frist
Die Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich zum frühstmöglich zumutbaren Zeitpunkt nach Eintreten persönlich oder schriftlich mitzuteilen.
Bei Prüfungen ist der Prüfer zu informieren. Eine ärztliche Untersuchung zur Klärung des Gesundheitszustandes hat noch am Tag der Prüfung zu erfolgen. Das ärztliche Attest ist unverzüglich vorzulegen.
Atteste werden immer bei der Stelle eingereicht, die vom krankheitsbedingten Fernbleiben bzw. der Prüfungsunfähigkeit des Studierenden unmittelbar betroffen ist.
- Bei Prüfungen sind das die prüfenden Institute, die hier im Auftrag des Prüfungsausschusses handeln.
- Bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiengangs und einem damit verbundenen Antrag auf Verlängerung der Studienzeit ist das der Prüfungsausschuss.
- Bei einem krankheitsbedingt notwendigem Urlaubssemester ist dies die Diensleistungseinheit Studium und Lehre (SLE)
Angaben im Attest
Ein Attest muss mit den Angaben versehen sein, die es dem Prüfer/Prüfungsausschuss ermöglichen, die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Eine vom Arzt festgestellte Prüfungsunfähigkeit muss nicht zwingend akzeptiert werden. Es ist auch nicht gewünscht, die Diagnose/die Krankheit selbst, auf dem Attest zu benennen. Es sei denn, durch diese allein wird eine Prüfungsunfähigkeit ersichtlich („fiebrige Erkältung“). Im Idealfall enthält ein Attest neben der Symptomatik auch die Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Studierenden. Ebenso erforderlich ist die Angabe zur Dauer der Krankheit - Anfang, (voraussichtliches) Ende – und das Datum des Arztbesuchs.